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   SG Berlin, 28.08.2017 - S 101 SO 1917/14   

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https://dejure.org/2017,65542
SG Berlin, 28.08.2017 - S 101 SO 1917/14 (https://dejure.org/2017,65542)
SG Berlin, Entscheidung vom 28.08.2017 - S 101 SO 1917/14 (https://dejure.org/2017,65542)
SG Berlin, Entscheidung vom 28. August 2017 - S 101 SO 1917/14 (https://dejure.org/2017,65542)
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  • BVerwG, 25.06.1985 - 8 C 116.84

    Belehrung - Rechtsmittel - Fehlerhaftigkeit - Wehrpflicht - Verwendungsausschluss

    Auszug aus SG Berlin, 28.08.2017 - S 101 SO 1917/14
    Der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 25. Juni 1985, - 8 C 116/84) folgend, hat das BSG dort ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG auch dann vorliegen, wenn eine Belehrung über ein nicht statthaftes statt über ein statthaftes Rechtsmittel erfolgt.
  • LSG Sachsen, 03.03.2008 - L 3 AL 140/06

    Ordnungsmäßigkeit der Rechtsmittelbelehrung im sozialgerichtlichen Verfahren,

    Auszug aus SG Berlin, 28.08.2017 - S 101 SO 1917/14
    Das Rechtsmittel ist hier auch nicht deshalb unbefristet nach § 66 Abs. 2 S. 1 SGG einlegbar, weil das SG in der Rechtsmittelbelehrung nicht darauf hingewiesen hat, dass im Falle einer nur teilweisen Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil die Berufung nach § 144 Abs. 1 SGG nicht mehr zulässig ist und den Klägern nur die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde zusteht, (so auch LSG Sachsen, Beschluss vom 3.3.2008, - L 3 AL 140/06 NZB; Habel, NZS 2018, 638, 639, beck-online; offen lassend LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.2011, - L 13 AS 393/11 NZB).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.11.2011 - L 13 AS 393/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an den Inhalt und Umfang einer

    Auszug aus SG Berlin, 28.08.2017 - S 101 SO 1917/14
    Das Rechtsmittel ist hier auch nicht deshalb unbefristet nach § 66 Abs. 2 S. 1 SGG einlegbar, weil das SG in der Rechtsmittelbelehrung nicht darauf hingewiesen hat, dass im Falle einer nur teilweisen Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil die Berufung nach § 144 Abs. 1 SGG nicht mehr zulässig ist und den Klägern nur die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde zusteht, (so auch LSG Sachsen, Beschluss vom 3.3.2008, - L 3 AL 140/06 NZB; Habel, NZS 2018, 638, 639, beck-online; offen lassend LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.2011, - L 13 AS 393/11 NZB).
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